(1) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn nicht alle Aufnahmebewerber in eine Schule aufgenommen werden können, sind die Aufnahmebewerber insbesondere nach ihren bisherigen Leistungen sowie unter Berücksichtigung sozialer und familiärer Verhältnisse und eines allfälligen Besuches der Schule durch Geschwister zu reihen.
(4) Der Schulleiter hat Aufnahmebewerber, die nicht aufgenommen werden können, der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat die Erziehungsberechtigten und Aufnahmebewerber zu beraten und auf andere Schulen gleicher Schulart bzw. Fachrichtung aufmerksam zu machen.
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