(1) Soweit Wahlpflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen zu erfolgen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der Wahlpflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl beziehungsweise die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn jedoch ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der die bisher besuchten Wahlpflichtgegenstände nicht geführt werden, hat er die Wahlpflichtgegenstände zu wechseln. In diesem Falle hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(3) Der Schulleiter hat die Anzeige des Schülers über die Nichtteilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zur Kenntnis zu nehmen, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Aus diesen Gründen darf der Schulleiter einen Schüler auch von Amts wegen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreien. Die Schulbehörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Nichtteilnahme bzw. Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer sie zulässig ist.
(4) Der Schulleiter hat die Anzeige des Schülers über die Nichtteilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung nachweist, daß er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits gleich- oder höherwertig erreicht hat.
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