(1) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Tage des Unterrichtsjahres einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. .
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z. B. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden angeordnet werden muß, hat der Schulleiter für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
(3) (entfällt)
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