§ 31 NÖ LSG

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen steht den Schülern frei. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anläßlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen zu erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit “Nicht genügend” beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

(3) Schüler, die in den Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie in diesen Pflichtgegenständen die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs).

(4) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Im Zweifelsfall bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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