(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so sind die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben von jener Vertrauensperson wahrzunehmen, welche anläßlich der Wahl die größere Anzahl von Stimmen erhalten hat. Sind beide Vertrauenspersonen von derselben Wählergruppe, so obliegen diese Aufgaben der an erster Stelle des Wahlvorschlages genannten Vertrauensperson.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 finden sinngemäße Anwendung.
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