(1) Ist sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, dann hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete den Vorsitz zu führen.
(2) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung hat die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson zu führen. Bei deren Verhinderung führt die andere Vertrauensperson den Vorsitz. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz inne.
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