§ 10 NÖ LLPG Inhalt des Protokolls

NÖ LLPG - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:

a)

den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;

b)

die entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

c)

die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 4 ff);

d)

soferne über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Postein- und auslauf (§ 5);

e)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

f)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

g)

das genaue ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen und Wahlen;

h)

den wesentlichen Inhalt der Debatten;

i)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

j)

die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.

(2) Darüber hinaus sind auch andere Angelegenheiten ins Protokoll aufzunehmen, wenn dies der Personalvertretungsausschuß beschließt.

(3) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 5) zu verlesen.

(4) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über solche ist sogleich abzustimmen.

(5) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(6) Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

(7) Die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ LLPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ LLPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ LLPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ LLPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ LLPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ LLPG
§ 11 NÖ LLPG