(1) Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.
(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß (§ 23 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat seinen Rücktritt (§ 23 Abs. 2 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) oder seine Enthebung (§ 23 Abs. 2 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.
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