§ 7 NÖ LLPG Sitzungsordnung

NÖ LLPG - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.

(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied durch den Ruf “zur Ordnung” die Mißbilligung über sein Verhalten auszusprechen. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Vorsitzenden “zur Sache” nach sich. Hat der Vorsitzende einen Redner bereits zweimal mit einem Ordnungsruf oder einem Ruf “zur Sache” bedacht, so ist er berechtigt, diesem das Wort zu entziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ LLPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ LLPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ LLPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ LLPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ LLPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 NÖ LLPG
§ 8 NÖ LLPG