§ 7 NÖ LLPG Sitzungsordnung

NÖ LLPG - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.

(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied durch den Ruf “zur Ordnung” die Mißbilligung über sein Verhalten auszusprechen. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Vorsitzenden “zur Sache” nach sich. Hat der Vorsitzende einen Redner bereits zweimal mit einem Ordnungsruf oder einem Ruf “zur Sache” bedacht, so ist er berechtigt, diesem das Wort zu entziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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