§ 18 NÖ LLPG Verlauf der Sitzung

NÖ LLPG - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.

(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls geheim zu erfolgen hat.

(3) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.

(4) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erschöpfung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich ist. Der Vorsitzende ist auch berechtigt, die Versammlung zu unterbrechen, wenn ihm durch diese Maßnahme die Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung möglich erscheint.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 NÖ LLPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 NÖ LLPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 NÖ LLPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 NÖ LLPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 NÖ LLPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 NÖ LLPG
§ 19 NÖ LLPG