(1) Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung einzuberufen.
(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
(3) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Vorgänge bis zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzuhalten.
(5) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
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