(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verfassung der Niederschrift obliegt dem Schriftführer (§ 9).
(2) In die Niederschrift sind insbesondere aufzunehmen:
a) | der Ort, die Zeit und die Tagesordnung der Versammlung; | |||||||||
b) | die Zahl der anwesenden und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle; | |||||||||
c) | die Anträge in wörtlicher Fassung; | |||||||||
d) | die Beschlüsse in wörtlicher Fassung; | |||||||||
e) | das genaue ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen; | |||||||||
f) | die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.); | |||||||||
g) | eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung. |
(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch den Dienststellenausschuß (Vertrauensperson). Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der sie genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
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