(1) An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende Personalvertreter beteiligen. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Die Abstimmung kann mündlich oder schriftlich (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Personalvertretungsausschuß keine schriftliche Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
(3) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(4) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.
(5) Über Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn sie einen Punkt der Tagesordnung bilden.
(6) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, soferne er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustandegekommen.
(7) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
0 Kommentare zu § 8 NÖ LLPG