(1) Ein Unterausschuß des Dienststellenausschusses (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse entstehen.
(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens zwei Wochen nach der Bildung des Unterausschusses einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied. Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Stellvertreter) und einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat die Aufgaben des Vorsitzenden im Falle der Verhinderung dieses wahrzunehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Beiziehung sachverständiger Bediensteter zu den Beratungen des Unterausschusses bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
(5) Der Unterausschuß kann seine Berichte dem Personalvertretungsausschuß schriftlich übermitteln oder, wenn der Personalvertretungsausschuß keinen schriftlichen Bericht gefordert hat, durch einen von ihm gewählten Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, deren Anträge nicht zum Beschluß erhoben wurden, steht es frei, ihre Anträge dem Personalvertretungsausschuß vorzutragen (Minderheitsbericht) oder im Personalvertretungsausschuß neuerlich zu stellen (Minderheitsantrag).
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