Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Ist der Personalvertretungsausschuß auch nach Ablauf einer halben Stunde nicht beschlußfähig, so ist er unverzüglich neu einzuberufen.
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