§ 2 NÖ LLPG Beschlußfähigkeit

NÖ LLPG - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Ist der Personalvertretungsausschuß auch nach Ablauf einer halben Stunde nicht beschlußfähig, so ist er unverzüglich neu einzuberufen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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