§ 39 NÖ LFBAO 1991 Übergangsbestimmungen

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Alle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften (wie insbesondere der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr. 78/1954, und der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl.Nr. 208) erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 15). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 NÖ LFBAO 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 NÖ LFBAO 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 NÖ LFBAO 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 NÖ LFBAO 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 NÖ LFBAO 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38a NÖ LFBAO 1991
§ 40 NÖ LFBAO 1991