§ 21a NÖ LFBAO 1991 Teilprüfungen

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2015 bis 31.12.9999

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 20 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,

1.

soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und

2.

in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrganges oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.

(3) Wurde eine TeilprüfungEine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmenwenn alle in der Meisterprüfung nach § 20 nicht mehrAusbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlußprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach § 20 als abgelegtpräsentieren.

Stand vor dem 04.05.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 04.05.2015

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 20 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,

1.

soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und

2.

in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrganges oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.

(3) Wurde eine TeilprüfungEine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmenwenn alle in der Meisterprüfung nach § 20 nicht mehrAusbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlußprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach § 20 als abgelegtpräsentieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten