§ 71 NÖ LBDG Teuerungsvergütung

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§ 67) und zur Kinderzulagezum Kinderzuschuss (§ 72) Teuerungsvergütungen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungsvergütungen durch Verordnung in

-

gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder

-

festen Beträgen oder

-

einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen

festzusetzen.

(2) Die Teuerungsvergütungen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Bezuges, zu dem sie gewährt werden.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§ 67) und zur Kinderzulagezum Kinderzuschuss (§ 72) Teuerungsvergütungen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungsvergütungen durch Verordnung in

-

gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder

-

festen Beträgen oder

-

einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen

festzusetzen.

(2) Die Teuerungsvergütungen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Bezuges, zu dem sie gewährt werden.

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