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(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 1, 3 und 4, 18 Abs. 2 und 21 treten mit Ende der laufenden Wahlperiode in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Landarbeiterkammergesetzes, LGBl.Nr. 49/1950, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 313/1966 und 277/1969, treten – mit Ausnahme der im Abs. 4 angeführten Bestimmungen – mit der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Folgende Bestimmungen des im Abs. 3 genannten Gesetzes treten mit Ende der laufenden Wahlperiode außer Kraft: §§ 9, 10, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21, 22 Abs. 3 und 23.
(5) § 2a Abs. 1 und 3 sowie § 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 35a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abschnitt VIa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 1, 3 und 4, 18 Abs. 2 und 21 treten mit Ende der laufenden Wahlperiode in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Landarbeiterkammergesetzes, LGBl.Nr. 49/1950, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 313/1966 und 277/1969, treten – mit Ausnahme der im Abs. 4 angeführten Bestimmungen – mit der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Folgende Bestimmungen des im Abs. 3 genannten Gesetzes treten mit Ende der laufenden Wahlperiode außer Kraft: §§ 9, 10, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21, 22 Abs. 3 und 23.
(5) § 2a Abs. 1 und 3 sowie § 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 35a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abschnitt VIa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.