§ 7 NÖ KSV Aufbringungsbeschränkungen

NÖ KSV - NÖ Klärschlammverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Aufbringung von Klärschlamm auf Böden, die nach dem Schema der Bodeneignungsklassen als ungeeignet eingestuft sind, ist verboten.

(2) Die Aufbringung von Klärschlamm auf Böden hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß eine Gefährdung der Fruchtbarkeit des Bodens und der Bodengesundheit, der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze nicht zu besorgen ist und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanzen sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird.

(3) Die Aufbringungsmengen sind von der Klärschlammqualität, der Bodeneignungsklasse und der Bodennutzung (landwirtschaftlich – nicht landwirtschaftlich) abhängig. Die in der folgenden Tabelle angegebenen Zahlen für Ackerland beziehen sich auf Tonnen Trockensubstanz pro Hektar und einen Zeitraum von 12 Monaten. Die in Klammer angeführten Zahlen sind jene Mengen, die innerhalb von 24 Monaten aufgebracht werden können. Klärschlamm der Klasse I kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 und wasserrechtlicher Vorschriften mengenmäßig unbegrenzt aufgebracht werden.

 

Klärschlammqualität

Bodeneignungsklassen

 

sehr gut

geeignet

mittel

geeignet

bedingt

geeignet

unge-

eignet

Klasse II

3 (6)

3 (6)

3

0*

* Ausbringung nicht zulässig.

 

Für Grünland gelten 50 % der für Ackerland zugelassenen Mengen. Auf nicht landwirtschaftliche Böden dürfen innerhalb von 10 Jahren maximal 30 t TS/ha aufgebracht werden.

(4) Die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Böden darf nur bedarfsgerecht (nährstoffbezogen)

auf Mais- und Sonnenblumenkulturen vor oder nach der Aussaat bis zu einer Wuchshöhe von maximal 30 cm,

bei Getreide bis vor dem Schossen,

auf Grünland nach der letzten Mäh- oder Weidenutzung,

in allen übrigen Fällen vor der Aussaat erfolgen.

(5) Wird Klärschlamm auf Böden aufgebracht, dann dürfen innerhalb der betreffenden Vegetationsperioden andere Düngestoffe zusätzlich nur dann aufgebracht werden, wenn diese Düngegaben bedarfsgerecht bemessen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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