(1) Für die Aufbringung auf Böden sind nur Klärschlämme der Qualitätsklassen I und II zulässig.
(2) Klärschlamm der Qualitätsklasse I darf in seinen auf die anorganischen TS bezogenen Konzentrationen an Inhaltsstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die durchschnittlichen regionalen Oberbodengehalte (Ackerboden bis zu einer Tiefe von 25 cm, Grünland bis 10 cm) nicht übersteigen, wobei die Grenzwerte der Qualitätsklasse II jedenfalls nicht überschritten werden dürfen.
(3) Um als Klärschlamm der Qualitätsklasse II eingestuft zu werden, dürfen die Konzentrationen an Schadstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Werte nicht überschreiten.
Parameter | Klasse II |
Schwermetalle | mg/kgTS |
Zn | 1500 |
Cu | 300 |
Cr | 70 |
Pb | 100 |
Ni | 60 |
Cd | 2 |
Hg | 2 |
AOX | 500 mg/kg TS |
(4) (entfällt)
(5) Klärschlamm der Qualitätsklassen I und II gilt für die Aufbringung auf Grünland und Ackerflächen, die mit Feldfutter bebaut sind, dann als hygienisch einwandfrei, wenn
- | pro 1g Schlamm nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sind und | |||||||||
- | 1g Schlamm frei von Salmonellen ist und | |||||||||
- | keine für Tier und Mensch gefährlichen Wurmeier vorhanden sind. |
(6) Inwieweit hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 Gruppe III angeführten Parameter eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch den Sachverständigen zu beurteilen und im Unbedenklichkeitszeugnis festzuhalten.
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