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NÖ KSV - NÖ Klärschlammverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

PROBEENTNAHME, -VORBEREITUNG UND -UNTERSUCHUNG DER BÖDEN

1. Probenentnahme:

Die Probenentnahme ist im Zeitraum nach der Ernte und vor der nächsten Klärschlammaufbringung durchzuführen. Eine repräsentative Probe ist aus einer bodenkundlich einheitlichen und einheitlich bewirtschafteten Fläche mit dem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen, auf Acker aus 10 - 25 cm Tiefe, auf Grünland 0 - 10 cm (stark durchwurzelter Horizont). Eine Entnahmetiefe unter 25 cm ist nur dann zulässig, wenn die Tiefe der Ackerbodenschicht unter diesem Wert liegt. Eine Mischprobe (etwa 1 kg) aus mindestens 20 Einzelproben je Hektar ist repräsentativ. Für jedes weitere angefangene Hektar ist eine zusätzliche Mischprobe zu entnehmen. Bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und einheitlicher Vorbewirtschaftung genügt hingegen bis zu einer Fläche von 5 ha eine Mischprobe aus mindestens 25 Einzelproben.

Auf nicht landwirtschaftlich genutzten Böden erfolgt die Probenentnahme wie auf Grünland.

2. Probenvorbereitung:

Die Probenvorbereitung ist sehr sorgfältig vorzunehmen. Starke Erwärmung beim Trocknen der Proben ist unbedingt zu vermeiden. Der Boden ist lufttrocken, wenn er nach Trocknung bei maximal 40°C anschließend mindestens 48 Stunden offen im Labor gelagert wurde und eine, dem jeweiligen Gleichgewichtszustand entsprechende Luftfeuchtigkeit aufgenommen hat. Die Abtrennung des Grobbodens vom Feinboden muß so erfolgen, dass mürbe Gesteinsteile nicht zerrieben, harte Aggregate (Zusammenballungen freier Primärteilchen) aber zerlegt werden. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von den verwendeten Siebgeräten kein “Abtrieb“ (Schwermetallteilchen) in die Proben gelangt. Die trockenen, auf eine Korngröße von 2 mm gesiebten Feinproben sind vor der Analyse sorgfältig zu mischen. Es muß gewährleistet sein, daß die zu den Analysen verwendeten Einwaagen dem Durchschnitt der Probenzusammensetzung entsprechen, z. B. das Verhältnis von groben und feinen Teilchen, Verteilung von Karbonatkörnchen; die Homogenität ist fallweise durch Parallelbestimmungen zu überprüfen. Zusätzlich sind Standardproben mitzuuntersuchen, ihre Ergebnisse sind statistisch auszuwerten und zu dokumentieren.

3. Durchführung der Untersuchungen:

Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen, und als Endergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben.Gleichwertige Methoden zu den hier angegebenen sind zugelassen.

Bestimmung der Schadelemente im Säureaufschluß: ÖNORM L 1085

Bestimmung der Acidität: ÖNORM L 1083

Phosphor-, Kalium- pflanzenverfügbar: Methode DL nach Egner Riem (pH unter 6) bzw. CAL nach Schüller (pH 6 und größer); VDLUFA Methodenbuch Band I

Gesamt-N: ÖNORM L 1082

Tongehalt: ÖNORM L 1061

Organische Substanz: ÖNORM L 1080 oder L 1081

Pflanzenverfügbares Magnesium: Methode nach Schachtschabel; VDLUFA Methodenbuch Band I

Kalkgehalt: ÖNORM L 1084

Austauschbare Kationen: ÖNORM L 1086

4. Grenzwertüberschreitungen:

Eine Überschreitung der nach § 3 Abs. 1 zulässigen Grenzwerte ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn die ermittelten Gehalte des jeweiligen Schwermetalls um mehr als 5 % über dem Grenzwert liegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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