§ 3 NÖ KSV Verträglichkeitsgutachten – zulässige Grenzwerte

NÖ KSV - NÖ Klärschlammverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei den zu § 1 Abs. 1 Gruppe I angeführten Parametern dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden (mg/kg TS):

 

Zink

(Zn)

200

Nickel (Ni)

50

Kupfer

(Cu)

60

Cadmium (Cd)

1,5

Chrom-gesamt

(Cr)

100

Cadmium (Cd)

1 (bei pH < 6)

Blei

(Pb)

100

Quecksilber (Hg)

1

 

(2) Inwieweit hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Gruppe II angeführten Bodenkennwerte eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch einen Sachverständigen zu beurteilen und im Verträglichkeitsgutachten festzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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