(1) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind nach dem Bodeneignungsklassenschema gemäß Anlage A einzustufen.
(2) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:
Gruppe I: | ||||||||||
Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS) |
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Gruppe II: | ||||||||||
Bodenkennwerte, bezogen auf lufttrockenen Feinboden (Werte ausgenommen pH und austauschbare Kationen in % bzw. mg/100g; austauschbare Kationen in mval/100g): |
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(3) Pro Hektar ist mindestens eine Mischprobe gemäß der Probennahmevorschrift in Anlage B zu entnehmen. Für jedes zusätzlich angefangene Hektar ist eine zusätzliche Mischprobe zu entnehmen. Bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und einheitlicher Vorbewirtschaftung genügt hingegen bis zu einer Fläche von 5 ha eine Mischprobe.
(4) Die Probenvorbereitung und Probenuntersuchung sind nach den in der Anlage B beschriebenen Methoden durchzuführen. Über das Untersuchungsergebnis gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Verträglichkeitsgutachten nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.
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