§ 1 NÖ KSV Verträglichkeitsgutachten - Untersuchungsparameter

NÖ KSV - NÖ Klärschlammverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind nach dem Bodeneignungsklassenschema gemäß Anlage A einzustufen.

(2) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:

Gruppe I:

Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)

 

Zink (Zn)

Nickel (Ni)

Kupfer (Cu)

Cadmium (Cd)

Chrom-gesamt (Cr)

Quecksilber (Hg)

Blei (Pb)

 

 

Gruppe II:

Bodenkennwerte, bezogen auf lufttrockenen Feinboden (Werte ausgenommen pH und austauschbare Kationen in % bzw. mg/100g; austauschbare Kationen in mval/100g):

 

pH

Magnesium pflanzenverfügbar

Phosphor pflanzenverfügbar

Kalium pflanzenverfügbar

Gesamt-N

Gesamt-P

Tongehalt

Kalkgehalt

organische Substanz

austauschbare Kationen (K, Ca, Mg, Na)

 

(3) Pro Hektar ist mindestens eine Mischprobe gemäß der Probennahmevorschrift in Anlage B zu entnehmen. Für jedes zusätzlich angefangene Hektar ist eine zusätzliche Mischprobe zu entnehmen. Bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und einheitlicher Vorbewirtschaftung genügt hingegen bis zu einer Fläche von 5 ha eine Mischprobe.

(4) Die Probenvorbereitung und Probenuntersuchung sind nach den in der Anlage B beschriebenen Methoden durchzuführen. Über das Untersuchungsergebnis gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Verträglichkeitsgutachten nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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