§ 4 NÖ KSV Unbedenklichkeitszeugnis – Untersuchungsparameter

NÖ KSV - NÖ Klärschlammverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf Böden bestimmt ist, ist im Zustand, wie er im Zeitpunkt der Abgabe besteht, auf folgende Parameter unter Anwendung der in Anlage D beschriebenen Methoden und Vorschriften zu untersuchen:

Gruppe I

 

Schwermetalle,

bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)

 

Zink

(Zn)

Nickel (Ni)

Kupfer

(Cu)

Cadmium (Cd)

Chrom-gesamt

(Cr)

Quecksilber (Hg)

Blei

(Pb)

 

 

Gruppe II

Chlorierte organische Verbindungen bezogen auf Trockensubstanz

AOX         (mg/kg TS)

Gruppe III

Nährstoffe und Spurenelemente, bezogen auf Trockensubstanzen, Leitfähigkeit im Eluat nach DEV S 4, Trockensubstanz bezogen auf Gesamtsubstanz

pH

Leitfähigkeit mS/cm

Trockensubstanz (TS) %

organische Trockensubstanz %

Glührückstand %

 

Gesamt-Kohlenstoff

%

kg/t

Gesamt-N

%

kg/t

NO3-N

%

kg/t

NH4-N

%

kg/t

Gesamt-P (P2O5)

%

kg/t

Phosphat verfügbar

%

kg/t

Gesamt-K (K2O)

%

kg/t

Kalium verfügbar

%

kg/t

Karbonatgehalt (CaCO3)

%

kg/t

Kalzium (CaO)

%

kg/t

Magnesium (MgO)

%

kg/t

Natrium

%

kg/t

Mangan

%

kg/t

 

Gruppe IV

Hygienische Einwandfreiheit

(2) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Unbedenklichkeitszeugnis nach Anlage E auszustellen.

(3) Die zuständige Behörde kann, wenn es der Stand der Technik oder die Beherrschung der Gefahren für die Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bei schweren Unfällen erfordert, die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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