Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die Bodenuntersuchung gemäß § 1 Abs. 2 ist nach zehnmaliger Aufbringung von Klärschlamm, frühestens aber nach 10 und jedenfalls aber nach 20 Jahren zu wiederholen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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