§ 6 NÖ KSV Unbedenklichkeitszeugnis - Untersuchungsintervalle

NÖ KSV - NÖ Klärschlammverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Zeiträume, innerhalb derer jeweils ein nach erfolgter Erstuntersuchung weiteres Unbedenklichkeitszeugnis eingeholt werden muß, werden abhängig von der Klärschlammqualität wie folgt festgelegt:

 

KLÄRANLAGENAUS-BAUGRÖSSE

KL II

KL I


50 – 500 EGW

501 – 5000 EGW

5001– 50000 EGW

darüber

Jahre

3

1

1/2

1/2

Jahre

10

8

5

5

 

(2) Wenn durch Neuanschluß eines Einleiters an eine Kläranlage eine maßgebliche Änderung der Schadstoffkonzentration im Klärschlamm zu erwarten ist, dann ist frühestens vier Monate, spätestens aber acht Monate nach erfolgtem Anschluß ein neues Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen.

(3) Die zuständige Behörde kann bei starken Qualitätsschwankungen den Abstand der Untersuchung des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen. Dabei kann sie die Untersuchungen auf einzelne Parameter beschränken.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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