(1) Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 lit.a bis f, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 32 zu betrachten.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008, nicht berührt.
(4) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller Maßnahmen, die im Zuge der Errichtung und des Betriebes von Einrichtungen nach diesem Gesetz getroffen werden und die Landes- oder Gemeindebehörden berechtigen, Barauslagen, Kommissionsgebühren oder Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben einzuheben, von der Entrichtung dieser befreit.
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