(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des Hauptstückes A und F zur Gänze; vom Hauptstück B die §§ 4 bis 18, § 19 lit.b bis lit.d, die §§ 19a bis 19c, § 19d ausgenommen Abs. 6, §§ 19e bis 21, § 21a Abs. 2, § 22 und § 22a, ausgenommen der letzte Satz, die §§ 27a, 27b, 27d und 28 Abs. 2 lit.b sowie 29; vom Hauptstück E die Bestimmung des § 83 Abs. 2; das Hauptstück H zur Gänze, ausgenommen § 93 Abs. 1; die Bestimmungen des Hauptstückes C wie folgt:
a) | Der § 37 mit der Maßgabe, daß Krankenanstalten, deren Betrieb die Erziehlung eines Gewinnes bezweckt, wenn sie keine Anstaltsapotheken betreiben, die Arzneimittel aus Apotheken im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen haben und dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben. | |||||||||
b) | Der § 42 (Leichenöffnungen) mit der Maßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. | |||||||||
c) | die §§ 19 Abs. 1 lit.a, 19d Abs. 6, 32, 41 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, 41 Abs. 3, 43, 44, 45a, 48 Abs. 3, 50 Abs. 1 finden für private Krankenanstalten nur Anwendung, wenn sie gemeinnützige Krankenanstalten (§ 32) sind. |
(2) Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.
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