§ 79 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des Hauptstückes A und F zur Gänze; vom Hauptstück B die §§ 4 bis 18, § 19 lit.b bis lit.d, die §§ 19a bis 19c, § 19d ausgenommen Abs. 6, §§ 19e bis 21, § 21a Abs. 2, § 22 und § 22a, ausgenommen der letzte Satz, die §§ 27a, 27b, 27d und 28 Abs. 2 lit.b sowie 29; vom Hauptstück E die Bestimmung des § 83 Abs. 2; das Hauptstück H zur Gänze, ausgenommen § 93 Abs. 1; die Bestimmungen des Hauptstückes C wie folgt:Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des Hauptstückes A und F zur Gänze; vom Hauptstück B die Paragraphen 4 bis 18, Paragraph 19, Litera bis Litera ,, die Paragraphen 19 a bis 19c, Paragraph 19 d, ausgenommen Absatz 6,, Paragraphen 19 e bis 21, Paragraph 21 a, Absatz 2,, Paragraph 22 und Paragraph 22 a,, ausgenommen der letzte Satz, die Paragraphen 27 a,, 27b, 27d und 28 Absatz 2, Litera , sowie 29; vom Hauptstück E die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 2 ;, das Hauptstück H zur Gänze, ausgenommen Paragraph 93, Absatz eins ;, die Bestimmungen des Hauptstückes C wie folgt:
    1. a)Litera aDer § 37 mit der Maßgabe, daß Krankenanstalten, deren Betrieb die Erziehlung eines Gewinnes bezweckt, wenn sie keine Anstaltsapotheken betreiben, die Arzneimittel aus Apotheken im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen haben und dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.Der Paragraph 37, mit der Maßgabe, daß Krankenanstalten, deren Betrieb die Erziehlung eines Gewinnes bezweckt, wenn sie keine Anstaltsapotheken betreiben, die Arzneimittel aus Apotheken im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen haben und dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.
    2. b)Litera bDer § 42 (Leichenöffnungen) mit der Maßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.Der Paragraph 42, (Leichenöffnungen) mit der Maßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    3. c)Litera cdie §§ 19 Abs. 1 lit.a, 19d Abs. 6, 32, 41 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, 41 Abs. 3, 43, 44, 45a, 48 Abs. 3, 50 Abs. 1 finden für private Krankenanstalten nur Anwendung, wenn sie gemeinnützige Krankenanstalten (§ 32) sind.die Paragraphen 19, Absatz eins, Litera ,, 19d Absatz 6,, 32, 41 Absatz eins, zweiter bis vierter Satz, 41 Absatz 3,, 43, 44, 45a, 48 Absatz 3,, 50 Absatz eins, finden für private Krankenanstalten nur Anwendung, wenn sie gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 32,) sind.
  2. (2)Absatz 2Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Rechtsträger privater Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebseinschränkung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen. Sofern die Betriebseinschränkung über 6 Monate aufrecht erhalten wird, gilt eine derartige Meldung als Zurücklegung der Betriebsbewilligung im Umfang der Betriebseinschränkung. Diese sechsmonatige Frist kann auf Antrag des Rechtsträgers aus wichtigem Grund verlängert werden.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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