§ 84 NÖ KAG § 84

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen, sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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