§ 77f NÖ KAG § 77f

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die §§ 39 und 41 finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz, BGBl.Nr. 155/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997, anderes ergibt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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