§ 82 NÖ KAG § 82

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 80 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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