§ 89b NÖ KAG § 89b

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl.Nr. L 207 vom 6.8.2010, S. 14 in der Fassung der Berichtigung ABl.Nr. L 243 vom 16. 9.2010, S. 68 und

2.

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl.Nr. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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