(1) Entscheidungen der Landesregierung gemäß § 50 Abs. 2 und 3 über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
a) | Krankenanstalten betrifft, die nach dem Landeskrankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder | |||||||||
b) | Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinischtechnischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist, oder | |||||||||
c) | dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind, als gleichwertig oder annähernd gleichwertig bezeichnet werden. |
(2) In den Fällen der Abs. 1 hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.
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