§ 90 NÖ KAG § 90

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Entscheidungen der Landesregierung gemäß § 50 Abs. 2 und 3 über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit

a)

Krankenanstalten betrifft, die nach dem Landeskrankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder

b)

Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinischtechnischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist, oder

c)

dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind, als gleichwertig oder annähernd gleichwertig bezeichnet werden.

(2) In den Fällen der Abs. 1 hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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