(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger (§ 59) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.
(2) Die Verträge gemäß Abs. 1 sind innerhalb von vier Wochen nach ihrem Abschluss der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten ab Vorlage der Verträge schriftlich versagt.
(3) Diese Verträge haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisungen, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser, zu enthalten.
(4) Die mit den privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten zu vereinbarenden LKF-Gebühren oder Pflegegebühren dürfen nicht niedriger sein, als die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 55 und 57 Abs. 2 sinngemäß auch für die Beziehungen der Versicherungsträger zu den privaten Krankenanstalten.
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