§ 89 NÖ KAG § 89

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Mit Geltungsbeginn dieses Gesetzes treten die nachfolgenden Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:

1.

das Gesetz vom 19. April 1922, betreffend die öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Niederösterreich, LGBl.Nr. 163;

2.

das Gesetz vom 23. Dezember 1927, betreffend die Beitragsleistung der Gemeinden in Niederösterreich zum Aufwande der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 27/1928;

3.

das Gesetz vom 26. September 1928, betreffend Heil- und Pflegeanstalten sowie die Gebär- und Irrenanstalten, LGBl. Nr. 152;

4.

das Gesetz vom 26. September 1956, zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 9. September 1955, BGBl.Nr. 189/1955, über die allgemeine Sozialversicherung, LGBl.Nr. 86/1956.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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