§ 58 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist von der Landesregierung eine Schiedskommission zu errichten, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig ist:

1.

Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;

2.

Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern von NÖ Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds;

3.

Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;       4.       Entscheidungen, über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 35 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) gründen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 NÖ KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 NÖ KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 NÖ KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 NÖ KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 NÖ KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 NÖ KAG
§ 58a NÖ KAG