(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist von der Landesregierung eine Schiedskommission zu errichten, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig ist:
1. | Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger; | |||||||||
2. | Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern von NÖ Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds; | |||||||||
3. | Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; 4. Entscheidungen, über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 35 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) gründen. |
(2) Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
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