§ 55 NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Versicherungsträgern steht nach Maßgabe der folgenden Absätze hinsichtlich der Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahme) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der öffentlichen Krankenanstalt im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt untersuchen zu lassen.

(2) Der Versicherungsträger hat unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt bzw. für die Untersuchung des Patienten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.

(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt bzw. die Untersuchung des Patienten hat in den von der Krankenanstalt hiefür bestimmten Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der Anstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Das Recht der Versicherungsträger (§ 21 Abs. 3), Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt.

(4) Der Versicherungsträger hat das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, aufgrund derer Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahme- und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten). Dieses Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von personenbezogenen Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems. Diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer NÖ Fondskrankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. personenbezogenen Daten nicht in angemessener Frist vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Verfügung gestellt werden.

(5) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds sowie die NÖ Fondskrankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern elektronisch vorzunehmen ist, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse entsprechend der bundesweit einheitlichen Gestaltung zu übernehmen sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden und die Identität des Patienten oder der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

(6) Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

(7) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger erteilt aus den bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten auf automatisiertem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger. Der Zugang erfolgt ausschließlich über das Behördennetzwerk (Federal Domain) oder nach Vereinbarung über das Netzwerk eines Sozialversicherungsträgers. Die Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit bei der Aufnahme durch die Krankenanstalt bleibt davon unbenommen. Ab flächendeckender Einführung des Sozialversicherungs-Chipkartensystems ist eine unmittelbare verbindliche Auskunftserteilung an die Krankenanstaltenträger sichergestellt.

(8) Der gesamte Datenaustausch gemäß Abs. 5 zwischen den NÖ Fondskrankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse sind einheitlich zu gestalten und zwischen den Sozialversicherungsträgern und den NÖ Fondskrankenanstalten sowie dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einvernehmlich verbindlich festzulegen.

(9) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß §§ 49 bis 49b und 49g, gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds als Versicherungsträger. Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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