§ 54a NÖ KAG § 54a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Versicherte ist bei eigener und auch bei Anstaltspflege eines Angehörigen, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008, verpflichtet, ausgenommen im ambulanten Bereich, eine Kostenbeteiligung an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu leisten. Die Kostenbeteiligung muss auch für den Aufnahme- und Entlassungstag geleistet werden, für den Transferierungstag jedoch nur einmal an die übernehmende Krankenanstalt. Die Kostenbeteiligung für den Transferierungstag ist zwischen der überstellenden und der übernehmenden Krankenanstalt in gleichen Teilen aufzuteilen.

(2) § 54 Abs. 2, 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der Kostenbeteiligung für Leistungen nach den §§ 76 Abs. 2 und 80 Abs. 3 lit.b, d und g des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008 sowie nach Abs. 4 Z 3 abzusehen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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