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(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist von der Landesregierung eine Schiedskommission zu errichten, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig ist:
1. | Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem | |||||||||
2. | Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern | |||||||||
3. | Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen dem | |||||||||
(2) Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist von der Landesregierung eine Schiedskommission zu errichten, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig ist:
1. | Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem | |||||||||
2. | Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern | |||||||||
3. | Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen dem | |||||||||
(2) Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.