(1) Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, Personen, die über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügen, nur im Fall der Unabweisbarkeit (§ 39 Abs. 4) aufzunehmen, wenn
1. | sie die voraussichtlichen LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen oder | |||||||||
2. | sie Leistungen aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU (§ 89b Z 2) in Anspruch nehmen wollen, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 21a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. |
(2) Angehörige fremder Staaten haben statt der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge die tatsächlichen Behandlungskosten zu leisten. Dies gilt nicht für:
1. | Fälle der Unabweisbarkeit (§ 39 Abs. 4), soferne sie im Inland eingetreten sind, | |||||||||
2. | Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2008 Asyl oder subsudiärer Schutz gewährt wurde, | |||||||||
3. | Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten, | |||||||||
4. | Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und | |||||||||
5. | Personen, die Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind. |
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