(1) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichwertigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren sowie LKF-Gebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(2) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sowie LKF-Gebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege-(Sonder-)gebühren sowie LKF-Gebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.
(3) Die Feststellung der Gemeinnützigkeit, der Gleichartigkeit oder der annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtungen einer privaten Krankenanstalt obliegt der Landesregierung.
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