(1) Die an Patienten (§ 44 Abs. 1, erster Satz) in einer NÖ Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren (§ 45) sind über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzurechnen.
(2) Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Patienten erbracht werden, sind über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds leistungsorientiert durch nach folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
1. | auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden im LKF-Kernbereich die LDF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt; | |||||||||
2. | im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches kann der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds bei der leistungsorientierten Mittelzuteilung auf die besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF- Abrechnung gelten: | |||||||||
a) | Zentralversorgung, | |||||||||
b) | Schwerpunktversorgung, | |||||||||
c) | Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und | |||||||||
d) | Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen. | |||||||||
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. |
(3) Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds im LKF-Kern- und Steuerungsbereich und nach der Summe der gesamten abgerechneten LDF-Punkte und ermittelt sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LDF-Punkte mit dem vom NÖ Gesundheits- und Sozialfond festgelegten Eurowert je LDF-Punkt.
(4) Die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, die Übereinstimmung mit den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 und § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, dem Regionalen Strukturplan Gesundheit bzw. von Verordnungen der GesundheitsplanungsGmbH gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.Nr. 745/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004, ist Voraussetzung dafür, dass der Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält. § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, ist anzuwenden.
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