§ 49e NÖ KAG § 49e

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Decken die LKF-Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für den laufenden Betrieb den Finanzbedarf nicht ab, ergibt sich eine Unterdeckung. Übersteigen die LKF-Zahlungen des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für den laufenden Betrieb den Finanzbedarf, ergibt sich eine Überdeckung.

(2) Die dem Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalt verbleibende Überdeckung ist unter Gegenrechnung von allfälligen sonstigen vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu gleichen Teilen einer Rücklage für Investitionen und einer für den Betrieb der betreffenden NÖ Fondskrankenanstalt zuzuführen. Die Auflösung und Verwendung dieser Rücklagen hat nach den Richtlinien des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu erfolgen. Die Verlautbarung dieser Richtlinie ist, in der jeweils aktuellen Fassung, vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu veranlassen.

(2a) Betreibt ein Rechtsträger mehrere Fondskrankenanstalten kann er Unter- und Überdeckungen zwischen seinen Fondskrankenanstalten ausgleichen. Verbleibt danach eine Überdeckung ist diese gemäß Abs. 2 für die Fondskrankenanstalten des Rechtsträgers zu verwenden.

(3) Eine im Rechnungsabschluss sich ergebende Unterdeckung ist abzüglich allfälliger sonstiger vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zur Verfügung gestellter Mittel vom Rechtsträger zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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