Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der jeweils im genehmigten Voranschlag und Rechnungsabschluss ausgewiesene Gesamtaufwand abzüglich der eigenen Einnahmen ergibt den Finanzbedarf laut Voranschlag beziehungsweise Rechnungsabschluss.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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