(1) Der Eurowert je LDF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der kostendeckenden LKF-Gebühr ist vom Rechtsträger für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse zu ermitteln. Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaft sowie Pensionen, der klinische Mehraufwand und Zahlungen der ärztlichen Honorare an die Ärzte dürfen der Berechnung des Eurowertes je LDF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühr nicht zugrundegelegt werden.
(2) Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LDF-Punkte mit dem festgelegten Eurowert je LDF-Punkt.
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