§ 49a NÖ KAG § 49a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die an Patienten in einer NÖ Fondskrankenanstalt erbrachten Leistungen sind jeweils im laufenden Rechnungsjahr monatlich nach folgenden Grundsätzen zu bevorschussen:

1.

Akontozahlungen nach Maßgabe der dafür vorhandenen Mittel des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds,

2.

die Aufteilung auf die einzelnen NÖ Fondskrankenanstalten hat aufgrund der Voranschläge zu erfolgen. Solange für das laufende Rechnungsjahr die Voranschläge nicht erlassen sind, hat diese aufgrund der letztverfügbaren Rechnungsabschlüsse zu erfolgen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Leistungen werden im folgenden Rechnungsjahr bis zum 31. März nach folgenden Grundsätzen endabgerechnet:

1.

bei der Endabrechnung sind nur jene Mittel zu berücksichtigen, die bis zum 25. März des folgenden Rechnungsjahres mit einer Widmung für das abzurechnende Rechnungsjahr zu erwarten sind,

2.

Zahlungen gemäß Abs. 1 werden den ermittelten Beträgen gemäß § 49 Abs. 3 gegengerechnet,

3.

das Ergebnis der Gegenrechnung wird bei der laufenden Bevorschussung ausgeglichen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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