§ 27d NÖ KAG § 27d

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Anstaltshebammen, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist. Für die Fortbildung ist entweder im Rahmen der Krankenanstalt oder, soweit keine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebes der Krankenanstalt zu befürchten ist, durch den Besuch von auswärtigen Veranstaltungen Vorsorge zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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