§ 32 NÖ KAG § 32

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt,

b)

jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 39 Abs. 2),

c)

die Patienten solange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert,

d)

für die ärztliche Behandlung, die Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand des Patienten maßgeblich ist,

e)

LKF-Gebühren gemäß § 49 Abs. 2 und 3 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für Privatpatienten (§ 46) sowie für Patienten der Träger der Sozialhilfe (§ 60) derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich in gleicher Höhe festgesetzt ist,

f)

die Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet des § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008, von Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und

g)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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