Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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